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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.07.1989 - 4 L 21/89   

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https://dejure.org/1989,4795
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.07.1989 - 4 L 21/89 (https://dejure.org/1989,4795)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.07.1989 - 4 L 21/89 (https://dejure.org/1989,4795)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. Juli 1989 - 4 L 21/89 (https://dejure.org/1989,4795)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 66 (Ls.)
  • DÖV 1990, 81
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2005 - 9 S 1580/05

    Arbeitsgerichtlicher Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses;

    Eine analoge Anwendung der Sonderkündigungsschutzregelungen des SGB IX auf diese Fälle scheidet aus (a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.07.1989 - 4 L 21/89 -).

    Der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12.07.1989 (- 4 L 21/89 - Leitsatz in NZA 1990, 66), die ohne nähere Begründung ein Zustimmungserfordernis auch für den Arbeitsverhältnisauflösungsantrag fordert, vermag sich der Senat daher nicht anzuschließen (wie hier Vossen, a.a.O., § 85 SGB IX RdNr. 29 m.z.w.N. auch zur gegenteiligen Ansicht).

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 B 24.06

    Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Zustimmungserfordernis

    Dies verkennt auch eine Berufung auf den Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses (so OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 1989 4 L 21/89 , Behindertenrecht 1990, 114 , das bei der Überprüfung eines nach § 15 SchwbG erteilten Zustimmungsbescheides in einem obiter dictum ohne Auseinandersetzung mit Wortlaut und Systematik des Gesetzes die Auffassung vertreten hat, die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG bedürfe nach dem Sinn und Zweck des § 15 SchwbG ebenfalls der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle; hieran anknüpfend in einem zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geführten Verfahren ArbG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2002 9 Ca 131/01 , DB 2002, 2278 für den Fall, dass die Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Ausspruch der Kündigung festgestellt wird ).
  • LAG Baden-Württemberg, 12.03.2003 - 4 Sa 45/02

    Verhaltensbedingte Kündigung - Sozialwidrigkeit - Auflösungsantrag des

    Soweit ersichtlich haben das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 12.07.1989 - 4 L 21/89 - NZA 1990, 66) und im Anschluss daran Backmeister (KSchG, 2. Auflage § 9 Randziffer 12) und Fiebig (HaKo, § 9 Randziffer 85) eine abweichende Auffassung vertreten.
  • ArbG Stuttgart, 27.06.2002 - 9 Ca 131/01

    Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung - Feststellung der

    Nach Ansicht des OVG Lüneburg, NZA 1990, 66, den sich die Kammer im Rahmen der vorliegenden Fallkonstellation anschließt, bedarf der Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegenüber einem Schwerbehinderten zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
  • VGH Bayern, 27.11.2006 - 9 BV 05.2467

    Bedarf der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 S. KSCHG dem

    Zu 2: Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 12.7.1989 Az. 4 L 21/89, Behindertenrecht 1990, 114) bedürfe die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dem Sinn und Zweck des § 15 SchwbG 1986 ebenfalls der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
  • VGH Bayern, 29.03.1990 - 12 B 89.1048

    Nachprüfbarkeit der außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten durch

    Das OVG Lüneburg hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Verwaltungsgerichte hätten die Kündigungsgründe nicht zu überprüfen, sondern das sei allein Sache der Arbeitsgerichte ( DÖV 1990, 81 - nur Leitsatz).
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